Satzung
Die Satzung des Vereins
Eingetragen am Amtsgericht München Vereinsregister: 4887
Satzung (beschlossen von der Mitgliederversammlung am 26. März 2014, geändert 20.04.2016)
Die Gesellschaft führt den Namen »Freunde Der Zoologischen Staatssammlung München e.V.«. Ihr Sitz ist München.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung
2. Zweck der Gesellschaft ist, die Zoologische Staatssammlung München in jeder Richtung zu fördern, indem sie ihr Mittel gewinnt (s. § 7), sie mit der Öffentlichkeit in breite Verbindung bringt und ihre Bedeutung als Forschungs- und Bildungsstätte hebt und herausstellt. Der Verein fördert außerdem kulturelle Zwecke, indem er künstlerische und kulturelle Veranstaltungen organisiert und durchführt.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Die Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Stifter und Träger der Ritter-von-Spix-Medaille,
c) Ehrenmitglieder.
Mitglied kann jede Person über 18 Jahre werden. Auch Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Vereine, Verbände und Firmen können ordentliche Mitglieder oder Stifter werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben:
a) bei ordentlichen Mitgliedern durch eine einfache schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b) Stifter (s. § 5, Abs. 2) werden vom Vorstand ernannt.
c) Träger der Ritter-von-Spix-Medaille werden vom Vorstand ernannt.
d) Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner bei zweijähriger Nichtzahlung des Beitrages. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
1. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke der Gesellschaft (§ 2) nach Kräften zu fördern.
2. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
1. Der Beitrag für ein Vereinsjahr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis spätestens bis 1. April zu zahlen. Träger der Ritter-von-Spix-Medaille und Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
2. Stifter kann werden, wer einen größeren Geldbetrag spendet oder einschlägige Fachsammlungen, Einzelstücke, Büchereien oder andere besondere Werte stiftet.
3. Mit der Ritter-von-Spix-Medaille können Stifter und Förderer ausgezeichnet werden, die sich in hervorragender Weise um die Zoologische Staatssammlung verdient gemacht haben.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft der Freunde der Zoologischen Staatssammlung oder um die Zoologische Staatssammlung erworben haben.
1. Die Gesellschaft verwalten:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
2. a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister sowie mindestens zwei Beisitzern, von denen einer den Geschäftsführer unterstützen soll. Ein Beisitzer soll aus dem Kreise der Stifter gewählt werden.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ergänzen.
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. im Vertretungsfalle des Vizepräsidenten den Ausschlag.
b) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten als Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
Im Innenverhältnis soll der Vizepräsident jedoch nur vertreten, wenn der Präsident verhindert ist. Zum Ausweis des Präsidenten und des Vizepräsidenten gegenüber dem Gericht dient die in der Mitgliederversammlung erfolgte Niederschrift über die Wahl.
c) An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der Direktor, der weitere Bedienstete der Zoologischen Staatssammlung beratend hinzuziehen kann, beratend teil.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig:
a) zur Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) zur Prüfung der Jahresabrechnung des Schatzmeisters,
c) zur Satzungsänderung,
d) zur Vorstandswahl und zur Ernennung der Ehrenmitglieder,
e) zur Beschlussfassung über Mitgliederanträge.
zu a): Niederschriften über Mitgliederversammlungen werden vom Geschäftsführer oder einem Beisitzer der Gesellschaft geführt. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
zu b): Die Jahresabrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung für ein Jahr zu wählende Mitglieder zu prüfen, von denen eines in der Mitgliederversammlung das Ergebnis zu berichten hat.
zu c): Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, vorbehaltlich des § 8, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
zu d): Die Wahl zu den Gesellschaftsämtern erfolgt für drei Jahre.
zu e): Die Anträge der Mitglieder sollen möglichst eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung findet möglichst in der ersten Hälfte jedes Vereinsjahres statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Einberufen wird sie durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung per Post oder per E-Mail spätestens acht Tage vor der Abhaltung. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss von ihm einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder hierauf schriftlich begründeten Antrag stellen. § 6, Ziff. 4, Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
1. Die Mittel der Gesellschaft dürfen verwendet werden zur:
a) Erwerbung von Sammlungen, Sammlungsstücken, wissenschaftlichem Schrifttum, Instrumenten und Einrichtungsgegenständen,
b) Herausgabe von Veröffentlichungen,
c) Finanzierung von technischen und wissenschaftlichen Hilfskräften,
d) Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Zoologischen Staatssammlung, einschließlich Organisation und Durchführung von kulturellen, volksbildenden und künstlerischen Veranstaltungen,
e) Gewährung von Stipendien und Preisen,
f) Finanzierung von Studien- und Forschungsreisen,
g) Förderung des Betriebes, sowie Ausbau und Erweiterung der mit der ZSM assoziierten Forschungsstation und des damit verbundenen Naturschutzgebietes »Panguana« in Peru.
2. a) Über die Art der Verwendung entscheidet der Vorstand nach Anhören des Direktors und des jeweils zuständigen Wissenschaftlers der Zoologischen Staatssammlung.
b) In dringenden Fällen steht dem Präsidenten oder Vizepräsidenten zusammen mit dem Direktor der Zoologischen Staatssammlung oder seinem Stellvertreter das Verfügungsrecht zu. Doch ist hiervon der Vorstand baldmöglichst in Kenntnis zu setzen.
c) Die von der Gesellschaft angeschafften Gegenstände werden der Zoologischen Staatssammlung schenkweise überlassen und sind möglichst als Geschenke der Gesellschaft bzw. der Einzelspender zu bezeichnen und im Jahresbericht aufzuführen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluß einer zu diesem Zwecke einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, deren Einberufung mindestens vier Wochen vorher unter Ankündigung des Zweckes stattfinden muß. Dem Auflösungsbeschluß müssen drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Zoologischen Staatssammlung München zu verwenden hat.